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BGH, 20.08.2004 - 2 StR 289/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 4 StPO
Korrektur des Tenors und der angewendeten Normen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Berichtigung eines Schuldspruches
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260 Abs. 4
Keine Angabe zum besonders schweren Fall im Urteilstenor - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.12.1998 - 3 StR 558/98
Verwerfung der Revision als unbegründet; Schwere Fälle des Diebstahls auch im …
Auszug aus BGH, 20.08.2004 - 2 StR 289/04
Der Schuldspruch, in dem zudem die Bezeichnung "als besonders schwerer Fall" nicht aufzunehmen ist (BGH NStZ 1999, 205), war insoweit zu berichtigen; § 265 StPO steht nicht entgegen.